Fritz Walter Wetter ?

Pullach 7 °C
  23.05.2013 Ferienhaus Ostsee
Home Jugend Förderverein der Jugend Satzung

Satzung des „Fördervereins der Fußballjugend im SV Pullach“

 



A. Allgemeines

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Fußballjugend im SV Pullach“. Er hat seinen Sitz in Pullach im Isartal, ist im Vereinsregister eingetragen und führt demnach den Namenszusatz „e.V.“.

 

§ 2 Vereinszweck

 

(1) Der Verein verfolgt den Zweck, die sportlichen und sozialen Aktivitäten der G- Jugend bis einschließlich A-Jugend (fortan: „Fußballjugend“) des SV Pullach zu fördern. Dabei soll die Fußballjugend finanzielle Unterstützung erhalten.


(2) Er erreicht seinen Zweck durch Beschaffung von Mitteln und Weitergabe an die Fußballjugend.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; insbesondere dadurch, dass er der Förderung der Fußballjugend sein gesamtes Vermögen in hierzu geeigneter Weise zur Verfügung stellt.


(2) Der Verein wird als Förderkörperschaft i.S.d. § 58 Nr. 1 AO tätig. Er beschafft Mittel und leitet diese an den SV Pullach e. V. zweckgebunden für die Förderung des Sports der Fußballjugend weiter.


(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.


(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist mittels Aufnahmeantrag des Vereins beim Vorstand zu stellen.


(3) Minderjährige und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreters(s).


(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.


(5) Gegen die Ablehnung der Aufnahme in den Verein und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann Widerspruch eingelegt werden, der schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand gerichtet werden muss. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Kündigung, Ausschluss, Aufhebung oder Auflösung des Vereins.


(2) Die Kündigung kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Sie ist jeweils zum 31.12. unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.


(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:


a) Wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist. Diese Mahnung ist frühestens einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig; sie muss den Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt trotz des Ausschlusses unberührt.


b) Wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.


c) Unehrenhaftes Verhalten, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens.


d) Verlust der Amtsfähigkeit (§ 45 StGB).

 

Handelt es sich bei dem auszuschließenden Mitglied um ein Vorstandsmitglied, ist dieses von den Verpflichtungen des Vorstandsamtes unverzüglich zu entbinden. Hierzu ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ein Ausschluss erfolgt mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung.


(4) Aufhebung ist die einvernehmliche Beendigung der Mitgliedschaft.

 

C. Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 6 Vereinsmittel

 

(1) Jeder Person hat bei der Aufnahme in den Verein und sodann während der Dauer der Mitgliedschaft regelmäßig Mitgliedsbeiträge zu entrichten.


(2) Die Höhe der regelmäßigen Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.


(3) Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich im Voraus mittels Lastschriften eingezogen. Die durch zurückgegebenen Lastschriften entstandenen Gebühren werden zu Lasten des Mitgliedes weiterberechnet.


(4) In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft sind bis zum Beendigungszeitpunkt Mitgliedsbeiträge zu entrichten.


(5) Die Vereinsmittel werden aufgebracht durch

 

a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden und Zuwendungen von Förderern.

 

D. Vertretung und Verwaltung des Vereins

 

§ 7 Organe des Vereins sind:

 

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen:


1. Vorsitzender
2. Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
3. Schriftführer
4. Kassenwart
5. Jugendleiter des SV Pullach e.V./ Abteilung Fußball


(2) Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendleiters werden durch die Mitgliederversammlung in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Jugendleiter ist aufgrund seiner Wahl gem. § 10 Abs.3 der Satzung des SV Pullach e.V.. Mitglied des Vorstandes für die Dauer seiner Amtszeit. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist unbeschränkt möglich. Zur Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang, anschließend entscheidet das Los. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann während seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandes abgewählt werden. Zur vorzeitigen Abwahl bedarf es einer ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung.


(3) Die Einladung des Vorstandes erfolgt auf Anordnung des 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Vorstand kann auch mündlich oder telephonisch geladen werden. Einer Sitzung des Vorstandes bedarf es nicht, wenn alle Mitglieder dieses Organs einem Vorschlag schriftlich zustimmen.


(4) Die Ladungsfrist zu Vorstandssitzungen beträgt 7 Tage. Die Tagesordnung setzt der 1.Vorsitzende fest.


(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder sowie der Jugendleiter anwesend sind.


(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jugendleiters.


(7) Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen und in geeigneter Form den anderen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.


(8) Rechtsgeschäfte über 1000 EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand mit ¾ Mehrheit zugestimmt hat.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. . Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.


Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

 

- Wahrnehmung der in der Satzung zugewiesenen Aufgaben.
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

- Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung

- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Erstellung des Jahresabschlusses durch den Kassenwart
- Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;


letzteres mit Ausnahme des Vereinsendes.


(2) Der Vorstand entscheidet insbesondere über die Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel im Sinne des Satzungsziels und in Übereinstimmung mit der Satzung.


(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung erfolgt durch den 1.Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Fall der Verhinderung des 1.Vorsitzenden wird der Vorstand durch den Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten (4-Augen-Prinzip).

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussfassungsorgan des Vereins.


(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

 

- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

- Wahl von 2 Kassenprüfern

- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

- Beschluß über den Widerspruch bei Ablehnung bzw. Ausschluß eines Bewerbers durch den Vorstand
- Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichtes und des Jahresabschlußberichtes sowie Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung. Hierfür ist eine ¾ Mehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung erforderlich.

- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Hierfür ist eine ¾ Mehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten.


(4) Jedes Mitglied kann Anträge zur Beschlussfassung im Rahmen der Satzung auf der ordentlichen Mitgliederversammlung stellen.


(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann auch durch öffentlichen Aushang bzw. durch Veröffentlichung im öffentlichen Amtsblatt (Isaranzeiger) erfolgen.


(6) Anträge der Mitglieder müssen mind. 7 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung mitgeteilt werden. Später eingegangene Anträge werden unter dem Punkt „Verschiedenes“ behandelt und sind nicht beschlussfähig.


(7) Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Viertel der Mitglieder dieses verlangen. Der 1. Vorsitzende des Vorstandes wird dann innerhalb von 4 Wochen diesem Begehren stattgeben und eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Ladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 7 Tage.


(8) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.


(9) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.


(10) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.


(11) Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter, die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn 1/5 der Mitglieder dieses beantragen.


(12) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse sowie die Art der Abstimmung enthalten.

 

E. Sonstige Bestimmungen

 

§ 11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

 

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12. des Gründungsjahres


(2) Der Vorstand hat bis zum 30.04. jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.


(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Das Ergebnis der Kassenprüfung sowie der Vorschalg der Entlastung des Vorstandes werden der Mitgliederversammlung von den Kassenprüfern vorgelegt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von §§ 2 und 3 dieser Satzung zu verwenden.


(2) In diesem Fall dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Pullach im Isartal,den ……………………………..

 

Erstellt durch die Gründungsmitglieder


Letzte Aktualisierung ( 17.06.2007 )